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Dienstag, 20. April 2010WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?
In einem aktuellen Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift "Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann" weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der "Störerhaftung" bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem "Recht des Internetnutzers auf Anonymität" spreche.
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn "konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter" bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass "die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen" beinhaltet (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut Spiegel Online der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei. Doch worin genau besteht dieser "Missbrauch" und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr? Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um "Datenklau" durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein "Missbrauch" liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei. Mag sein, dass eine "keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung" durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen. Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell "gefährlich" gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das "Internet der Dinge") stark auf mobilen ad-hoc-Netzwerken aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Blogs und Blawgs, Gesetzgebung, Literatur, Recht der Neuen Medien, Rechtsprechung
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05:05
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Donnerstag, 28. Mai 2009Datenbank Freie Juristische Internetprojekte fjip.de
Wenn ein Blogger lange nicht bloggt, kann das ein gutes Zeichen sein, nämlich dass er etwas Neues ausbrütet. In meinem Fall konnte ich das Ergebnis gestern beim WikiTreffen präsentieren: Die Datenbank Freie Juristische Internetprojekte fjip.de.
Den Beschluss, freie juristische Internetprojekte zu "sammeln", hatten wir schon während des Gesprächskreises beim EDV-Gerichtstages im Jahr 2004 gefasst. So entstand zunächst eine einfache Liste im JuraWiki. Anfang 2005 versuchte ich dann, im JuraWiki eine Art Datenbank mit Wiki-Mitteln zu realisieren. Es gibt immerhin 64 Einträge, die teilweise von den Betreibern der jeweiligen Projekte selbst angelegt wurden. Die Idee war, nicht nur die Namen und die URL der Projekte festzuhalten, sondern ein paar weitere Informationen. Das wird dann besonders interessant, wenn ein Projekt offline geht. Erinnert sich noch jemand an das Weblog "Shice Biz" der "Jurastudentin" (später "Rechtsreferendarin")? Im JuraWiki gibt es immerhin einen Screenshot und ein paar Basis-Informationen, die über archive.org hinausgehen. So gesehen ein wichtiger Beitrag zur "Blawg-Forschung" (siehe hierzu schon LAWgical vom 12.03.05). Den Weblogs widmeten wir im JuraWiki von Anfang an besondere Aufmerksamkeit, zunächst auf der Seite WebLog und dann auf der Seite Blawg. Als ich anfing, mit OPML zu experimentieren, kam mir Kollege Rainer Langenhan zuvor und gründete die germanblawgs.opml - die er zunächst im Handakte WebLAWG pflegte und schließlich mit Unterstützung seiner Frau Melanie Langenhan auf germanblawgs.de auslagerte. Ich selbst durfte bei dem Projekt mitwirken und so versuchten wir in diesem Rahmen die Idee umzusetzen, die Entwicklung der deutschsprachigen juristischen Blogosphäre zu dokumentieren. Es stellte sich aber schnell heraus, dass ich den Aufwand, zu jedem neuen Weblog einen Blog-Beitrag zu verfassen, auf Dauer nicht treiben kann. Und auch wenn Melanie Erstaunliches auf germanblawgs.de gezaubert hat, ist das zugrundeliegende Wordpress doch in erster Linie ein Weblog mit begrenzten technischen Möglichkeiten. Im Rahmen meiner Arbeit beim Beck-Verlag entdeckte ich Drupal und habe mich inzwischen sehr intensiv damit beschäftigt. Mit Drupal habe ich jetzt das Werkzeug, um eine Online-Datenbank nach meinen Vorstellungen umzusetzen. Auf fjip.de ist der Wiki-Gedanke erhalten geblieben, d. h. jeder kann neue Projekte in die Datenbank aufnehmen oder die Angaben bestehender Projekte ändern oder ergänzen und alle alten Versionen bleiben erhalten. Außerdem können Kommentare zu Projekten verfasst werden. Wem das also zu viel Umstand ist, die Inhalte selbst zu pflegen, der kann diesen Weg wählen.Der große Mehrwert gegenüber den bisherigen Ansätzen liegt in der Möglichkeit, die Projekte komfortabel nach verschiedenen Kriterien zu filtern. So erhält man erstmalig einen wirklichen Überblick über die freien juristischen Internetprojekte. Wobei die Sammlung im Moment natürlich noch nicht vollständig ist, aber immerhin konnte ich die von mir neulich erst auf den aktuellen Stand gebrachte GermanBlawgsQuelle importieren. Der Clou ist, dass der Nutzer sich von der gefilterten Auswahl eine individuelle OPML-Datei erstellen lassen und in seinen Feed-Reader importieren kann. Für die OPML der aktiven juristischen Weblogs stelle ich also den Filter "Art" auf "Weblog" und "Status" auf "online". Auf Wunsch kann ich noch das Rechtsgebiet einschränken oder mir nur die von Rechtsanwälten betriebenen Weblogs auswählen usw. In JuraBlogs.com ist mit dem Relaunch jetzt gerade Bewegung gekommen und vielleicht baut Matthias Klappenbach noch ähnliche Funktionen ein. Ich verfolge mit fjip.de im Grundsatz aber einen anderen Ansatz. Mir geht es nicht darum, die Inhalte zu verbreiten, als viel mehr um die Dokumentation der Projekte selbst. Und halt eben nicht nur Weblogs, sondern alle freien Projekte im juristischen Bereich. Die Datenbank kann uns möglicherweise auch gute Dienste leisten bei der Wahl des Besten Freien Juristischen Internetprojekt beim EDV-Gerichtstag (hier die Seite vom letzten Jahr). Die Voting-Funktionen von Drupal habe ich schon mal getestet. Ich habe fjip.de jetzt als "Alpha-Test" freigeschaltet. D. h. es gibt noch jede Menge zu verbessern und Ideen für den weiteren Ausbau. Womit wir schon wieder beim Thema "Recht sucht Informatik" wären. Auch bei der Pflege der Daten ist jede Unterstützung willkommen. So müssen die jetzt bereits erfassten Projekte jedenfalls noch den Rechtsgebieten zugeordnet werden. Schade, dass wir die Datenbank noch nicht als Werkzeug für unseren Praxis-Workshop Rechtsinformatik zur Verfügung hatten, das hätte den Studenten die Arbeit wesentlich erleichtert und wir könnten jetzt weiter darauf aufbauen. Aber selbst, wenn jetzt jeder nur nach seinem eigenen Projekt schaut, wäre schon viel gewonnen. Man findet das im Moment übrigens noch am besten über die "Projekt-Übersicht" und dann Strg-F.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Blogs und Blawgs, Internet und Software, Neues aus dem JuraWiki
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22:33
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Tags für diesen Artikel: Blawg, Blawgforschung, Blawgosphäre, fjip, Freie juristische Internetprojekte
Dienstag, 14. April 2009Die zehn nützlichsten Blawgs
Das Magazin "freischuss" stellt in der Ausgabe 01/09 die zehn nützlichsten Blawgs vor. Auf Seite 30 findet man eine Tabelle, in der übersichtlich und steckbriefartig, Inhalte, Autorenteams und typische Zitate aufgezählt werden. Neben dem lawblog von Udo Vetter, jurakopf von Jens Ferner dem Beck-Blog und anderen findet sich dort auch das LAWgical.
Geschrieben von Michael Weller
in Blogs und Blawgs
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15:02
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Donnerstag, 26. Februar 2009IRIS2009: Ralf Zosel "Beck 2.0 - Community-Elemente beim Beck-Verlag"Seit etwas über einem Jahr betreibe Beck jetzt das Beck-Blog. In diesen Blog schreiben mehrere Experten, allerdings ohne zwischengeschaltetes Lektorat. Insofern handele es sich um ein "echtes" Blog. Es bestehe eine registrierungsfreie Kommentarmöglichkeit. Ansonsten biete das Blog, das unter WordPress läuft, die üblichen Features wie z.B. auch einen RSS-Feed. Nachdem das Beck-Blog am 7.12.2007 mit 4 Rechtsgebieten und 11 Experten gestartet sei, würden inzwischen 18 Experten regelmäßig über 9 Rechtsgebiete bloggen. Neben den Beck-Blog existiere noch ein Verlagsblog, in dem neben Zosel noch zwei weitere Beck-Mitarbeiter aus ihrer täglichen Arbeit berichten. Obwohl diese Dienste kostenfrei angeboten würden, brächten sie doch allen Beteiligten einen Nutzen: Der Nutzer erhalte aktuelle Informationen, persönliche Einblicke, Tipps aus erster Hand, Feedback-Möglichkeiten, und natürlich habe das Blog auch einen gewissen Unterhaltungswert. Der Autor gewinne die Möglichkeit zur Verbreitung seiner Meinung, er erhalte ein unmittelbares Feedback, Online Reputation und die Blogbeiträge ermöglichten ein Informationsmanagement eigener Beiträge. Der Verlag ziehe zwar keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen, gewinne aber Erfahrung im Web2.0 und erlange Online-Reputation. Zudem generiere das Angebot Traffic, der sich evtl. zu einem späteren Zeitpunkt werblich nutzen lasse. Größtes Problem sei bisher der SPAM in den Kommentaren gewesen, der sich nicht vollständig automatisch entfernen lasse. Beck habe aber bewusst auf eine Registrierungspflicht verzichtet, um die Zugangshürden gering zu halten. Für die Zukunft sei geplant, weitere Rechtsgebiete zu ergänzen. Zum Abschluss gab Zosel einen knappen Überblick über die juristische Blogosphäre und stellte kurz die Möglichkeiten von Videoplattformen und Twitter vor. Nachtrag: Ralf Zosel hat inwzischen seine Präsentationsfolien sowie einen Audio-Mitschnitt seines Vortrages zu seinem "Slidecast" verbunden und auf dem Beck-Blog veröffentlicht.
Geschrieben von Iris Speiser
in Blogs und Blawgs, Jur. Meldungen
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18:21
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Freitag, 16. Januar 2009Kontakt per Kommentar
Auf ein ungewöhnliches Kontaktformular bin ich gestern bei meinem Versuch der Teilnahme an einem Online-Seminar gestoßen. Da ich die E-Mail-Adresse des Veranstalters nicht zur Hand hatte, klickte ich auf der Website auf den Button "Kontakt" und tippte meine Nachricht in das Formular dort ein. Beim Absenden stutze ich noch kurz, weil der Button beschriftet war mit "Kommentar absenden". Da war es aber schon passiert, meine Nachricht wurde auf der Seite unter der Überschrift "Eine Antwort zu 'Kontakt'" veröffentlicht.
Nun war das in meinem konkreten Fall nicht weiter tragisch und künftige Kommentatoren sind jetzt durch den ersten veröffentlichten Kommentar vorgewarnt. Mir stellt sich aber die Frage, ob ein solches Kontaktformular den Anforderungen des deutschen TMG (es handelt sich um eine österreichische Seite) genügt, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fordert: "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, ..."? Und ich bin natürlich neugierig, ob Kontaktaufnahme auch per Trackback möglich ist.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Blogs und Blawgs, Recht der Neuen Medien
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07:32
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Mittwoch, 22. Oktober 2008Wikio Blawg Ranking
Wikio ermittelt monatlich die Top 100 der deutschsprachigen Blawgs. Zur Berechnung heißt es:
Die Position eines Blogs im Wikio-Ranking hängt von der Anzahl und dem Gewicht der Links ab, die von anderen Blogs eingehen. Also eine ähnliche Methode wie die auf der Technoraty Authority beruhende Liste von Henning Krieg. Folgende Unterschiede konnte ich auf die Schnelle ausmachen: Während Technorati nur die Links der letzen 180 Tage berücksichtigt, nimmt bei Wikio der Wert eines Links mit der Zeit ab. Bei Technorati wird jedes verlinkende Blog nur einmal berücksichtigt, bei Wikio zählt wohl jede Verlinkung - wobei mir nicht klar ist, ob nur die Verlinkung aus anderen Blawgs oder aus beliebigen Blogs gelten. Jedenfalls ist bei Wikio nicht transparent, nach welchen Kriterien Blawgs überhaupt berücksichtigt werden. Die Rede ist von einem "Blog-Ranking der bekanntesten Mitglieder der Blogosphäre". Komisch nur, dass Udo Vetters law blog nicht dabei ist. Da ist die handverlesene Auswahl von Henning Krieg besser. Es bleibt wohl dabei, dass solche Listen für nicht viel mehr als zum Zeitvertreib gut sind. Dennoch will ich mal versuchen, auf der Seite BlawRanking im JuraWiki alle Informationen zum Thema zu sammeln. Jede Unterstützung dabei ist willkommen. Donnerstag, 2. Oktober 2008LAWgical jetzt auch mobil
Nachdem iPhone und Co mehr und mehr angesagt sind, gibt es ab sofort auch das LAWgical in einem alternativen, für mobile Geräte geeigneten Design. Möglich macht es das Serendipity Mobile Output Plugin, das über eine Browserweiche mobile Geräte erkennt und automatisch das angepasste Design lädt.
Wie sieht das ganze aus? Einen ersten Eindruck vermittelt die Ansicht im Firefox mit installiertem "User Agent Switcher" (zum Vergrößern klicken). Dienstag, 16. September 2008Twitter vom EDV-Gerichtstag
Ralf hat kürzlich in einem Beitrag darauf hingewiesen, dass es bereits einige twitternde Juristen gibt. Einige davon sind vermutlich auch beim EDV-Gerichtstag. Es wäre daher sicher ein interessantes Experiment, von der Tagung nicht nur wie in den vergangenen Jahren live zu bloggen (so z.B. 2007 und 2006), sondern auch zu twittern. Ich werde alle Tweets mit dem Hashtag #edvgt08 versehen. Falls andere Twitterer in Tweets mit Bezug zu der Veranstaltung das gleiche Tag verwenden, entsteht unter http://search.twitter.com/search?q=%23edvgt08 eine Zusammenfassung aller Tweets zum EDV-Gerichtstag.
Wer macht mit?
Geschrieben von Iris Speiser
in Blogs und Blawgs, EDV-Gerichtstag
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17:21
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Montag, 18. August 2008Ähnliche Einträge
Ralfs Beitrag "Ähnliche Beiträge" im beck-Blog vor ein paar Tagen hat mich daran erinnert, dass ich dieses Feature auch schon lange auf dem Radar hatte. Zu dem Zeitpunkt, als das LAWgical auf s9y umgestallt hatte, gab es diese Funktion jedoch leider noch nicht. Doch nun - ein PlugIn-Update später - steht diese Funktion ab sofort auch im LAWgical zur Verfügung. Gleichzeitig werden jetzt auch in jedem Tag-Archiv verwandte Tags angezeigt.
Geschrieben von Iris Speiser
in Blogs und Blawgs, Internet und Software
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15:00
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Donnerstag, 14. August 2008Twitternde Juristen
Henning Krieg hatte schon am 20.05.08 eine Liste twitternder Juristen veröffentlicht. Ich habe das aufgegriffen und im JuraWiki die Seite TwitterndeJuristen angelegt. Dort gibt es zur Zeit 12 Einträge. Die Liste soll weiter ergänzt werden.
Wer nicht weiß, was Twitter ist, kann sich z. B. mal meine Twitterseite ansehen oder bei Wikipedia nachlesen. Noch besser ist dieser Film. Und wer sich dann immer noch fragt, was das ganze soll, muss es einfach mal ausprobieren.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Blogs und Blawgs, Neues aus dem JuraWiki
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08:04
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Mittwoch, 30. Juli 2008PageRank-Ranking
Henning Krieg hat die deutschsprachigen juristischen Weblogs neu sortiert, diesmal nach PageRank. Grundlage ist das von ihm zuletzt im Mai erstellte Ranking nach der Beliebtheit bei Google Reader (kritisch dazu LAWgical vom 08.05.08).
Das LAWgical ist mit einem PageRank von 6 unter den besten vier und in derselben Liga wie Udo Vetter. Das beck-blog ist mit 5 übrigens auch schon gut dabei. Der PageRank einer Seite lässt sich z. B. hier ermitteln. Freitag, 25. Juli 2008Das LAWgical zum Anrufen!
Durch Zufall habe ich gestern entdeckt, dass phonecaster.de, mit dem ich schon seit Jahren meine Lieblingspodcasts von unterwegs aus abhöre, jetzt auch textbasierte Newsfeeds "vorlesen" kann. Das funktioniert genauso, wie zuvor schon mit den Podcast-Feeds: Man meldet - falls nicht schon durch jemand anderen geschehen - einfach den gewünschten RSS- oder Atom-Feed hier an und bekommt unmittelbar danach die für den Feed eingerichtete Durchwahl-Nummer mitgeteilt.
Das musste ich natürlich gleich ausprobieren. Das LAWgical kann man deshalb ab sofort unter 0355 - 2892 58 7839 erreichen. Die Sprachsynthese hat in den letzten Jahren offenbar gewaltige Fortschritte gemacht - ich war überrascht, wie gut man es ertragen kann. Leider lassen sich beim LAWgical aber nur die Überschriften der einzelnen Artikel abhören; anscheinend kann der Dienst mit dem von Serendipity erzeugten RSS 2.0 Code noch nicht vollständig umgehen. Deshalb habe ich es auch gleich noch mit dem neuen ibr-online Blog ausprobiert (ab sofort zu erreichen unter 0355 - 2892 58 7840) und siehe da - hier wird bei Druck auf Taste 6 auch jeweils der komplette Feed-Eintrag vorgelesen. Wer trotzdem noch "echte" Podcasts selbst produzieren will, ohne sich mit viel Technik herumschlagen zu müssen, kann dies übrigens - nur mit einem Telefon befaffnet - ebenfalls bei PhoneCaster tun. Oder Telefonkonferenzen, Webradio zum Mitmachen, Voice-Chat - alles zum Festnetztarif und mit Flatrate sogar gratis ...
Geschrieben von Enrico Krüger
in Blogs und Blawgs, Internet und Software, Podcast
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08:31
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Freitag, 11. Juli 2008Startschuss für das ibr-online Blog!
Die Blawg-Szene ist seit heute abend um ein Bau- und Vergaberechtsblog reicher: Das ibr-online Blog. Inspieriert durch das zu Recht sehr erfolgreiche beck-blog, haben wir beim id Verlag in den letzten Wochen an einem Produkt gearbeitet, das die Palette der fachjuristischen Blogs weiter ergänzen und bereichern soll. Dazu konnten 13 namhafte Autoren gewonnen werden, die zum heutigen Start insgesamt bereits sechs Beiträge verfasst haben.
Damit sich alles harmonisch in den Gesamtauftritt der Datenbank ibr-online einfügen ließ, wurde übrigens auf Standard-Blogsoftware komplett verzichtet. Dennoch sind Mittwoch, 28. Mai 2008Law und Blog
Bei der Namensgebung sind bloggende Juristen nicht immer die einfallsreichsten. So sind Kombinationen aus "Law" und "Blog" fast ebenso beliebt wie solche aus "Jura" und "Blog". Neben dem berühmten law blog gibt es law-blog und Law on the Blog. Origineller ist da schon MCNeubert lawblog.
Noch häufiger wird die Kurzform "Blawg" im Titel verwendet: BERLIN BLAWG, bLAWg IT!, Blawg von David Vasella, Corporate BLawG, ElbeBlawg, GermanBlawgs, Handakte WebLAWg, IT-Blawg, MediBlawg, mepHisto-bLAWg, Simon’s Blawg, Think Law BLawG, Transblawg, Weblawg und Weblawg.de. Jetzt verteidigt Lawblogger Udo Vetter seine Marke. Lesenswert dazu Rainer Feike, Robert Basic, Udo Vetter und Arno Lampmann, jeweils mit zahlreichen Kommentaren.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Blogs und Blawgs
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08:37
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Tags für diesen Artikel: abmahnung, markenrecht
Donnerstag, 8. Mai 2008Google Reader rechnet falsch?
Henning Krieg veröffentlicht im Abstand von einigen Monaten nun schon zum dritten Mal ein Ranking der deutschsprachigen juristischen Blogs. Grundlage ist die Anzahl der Abonnements bei Google Reader (zu anderen Methoden siehe schon LAWgical vom 06.03.08). Er schreibt:
Läßt man den Google Feedreader einmal ein wenig rechnen, dann ergibt sich derzeit folgendes Bild (...) Wie rechnet denn der Google Feedreader? Ich kenne nur den Link "show details" und dann sieht man die Anzahl der "Subscribers". Da habe ich mal nachgeschaut, und bei mir ergibt sich für die ersten fünf ein ganz anderes Bild (in Klammern die Zahlen von Henning Krieg):
Entweder habe ich jetzt noch etwas übersehen - was im Hinblick auf den anstrengenden Tag heute und die vorgerückte Stunde gut möglich ist - oder Google Reader rechnet einfach falsch?!
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