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Dienstag, 30. Juni 2009Decision of German Federal constitutional court on the Lisbon Treaty
The German constititutional court has released its decision on the Lisbon Treaty. While recognizing the Lisbon Treaty as constitutional in principle, the Court criticizes the lack of democratic legitimacy of the structures to be established. Consequently, the Court suspends the ratification until further measures have been taken to allow federal and regional parliaments to participate in the political process of decision making. See also the english Press Release.
One may ask why the EU governments responsible for this Treaty haven't given the EU Parliament more weight in the political process thus ending up in such democratic vacuum. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Vertrag von Lissabon klargestellt, dass der Vertrag im Prinzip möglich ist. Allerdings wurde eine mangelnde demokratische Legitimation und Beteiligung der Parlamente moniert. Die Ratifizierung wurde auf Eis gelegt, bis entsprechende Regelungen geschaffen wurden. Siehe auch die Pressemitteilung Wenn das BVerfG ein solches Defizit on demokratischer Legitimation sieht, dann fragt sich schon, ob nicht der Lissaboner Vertrag selbst nicht dem EU Parlament mehr Rechte hätte geben müssen. Donnerstag, 19. März 2009IRIS2009: Wolfram Proksch "Sicherheitspolizeigesetz und Vorratsdatenspeicherung"Im klassischen Verfassungsstaat bestehe Gewaltenteilung; die Verfassung regele das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern. Die Grundrechte seien als Freiheiten der Bürger gegenüber dem den Staat aus. Eingriffe in diese Grundrechte seien nur im Rahmen von Grundrechtsschranken möglich. Mit zunehmender Verbreitung und Weiterentwicklung elektronischer Kommunikationsmittel erleide der Staat jedoch einen "Kontrollverlust". Staaten würden verlieren die Kontrolle über ihr Territorium und ihre Bürger verlieren, da der Cyberspace extra-territorial und nur virtuell-räumlich sei. Hierdurch erwachse ein verstärktes Bedürfnis des Staates nach Überwachung elektronischer Kommunikationsmedien. Nach § 53 IIIa des österreichischen Sicherheitspolizeigesetztes (SPG) könnten Sicherheitsbehörden bei Verdacht von Gefahren Auskunft über IP-Adressen von Providern und Website-Betreibern verlangen. Bei Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen sei auch der Einsatz von IMSI-Catchern zulässig. Seit Anfang Januar 2008 seien aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage ca. 30.000 solcher Anfragen gestellt worden. Erfahrungsgemäß erfolge regelmäßig keine Bezugnahme auf gegenwärtige Gefahren, sondern die Anfragen würden sich oft auf Monate zurückliegende Zeiträume beziehen, weshalb es zweifelhaft sei, ob es sich hier wirklich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr handele. Ebenfalls häufig seien unspezifische Anfragen an alle Provider nach IP-Adressen bekannter Personen. Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis bedürften eigentlich eines Richtervorbehalts. Nach herrschender Meinung fielen darunter auch Verkehrsdaten. Der österreichische Bundesgesetzgeber halte jedoch im Gegensatz zu den Gerichten keine richterliche Entscheidung für erforderlich. § 53 SPG berechtige die Behörden zu Auskunftsverlangen über Stamm- und Verkehrsdaten ohne richterliche Entscheidung. Da sich aus den Verkehrsdaten aber bei Foren und Gästebüchern oftmals auf den Inhalt schließen lasse, sei die Grenze zwischen Verkehrs- und Inhaltsdaten fließend. Abschließend gab Proksch einen kurzen Überblick über den Stand der Vorratsdatenspeicherung in Europa auf Grundlage der Richtlinie 2006/24/EG, die eine Speicherungsdauer der Verkehrsdaten bei den Providerm zwischen 6 Monaten und2 Jahren vorsehe. In Österreich sei die Richtlinie bisher nicht umgesetzt, in Deutschland sei sie zwar umgesetzt aber es sei eine Massenverfassungsbechwerde dagegen anhängig, in dessen Rahmen das BVerfG die Normen hat teilweise außer Kraft gesetzt hat.
Geschrieben von Iris Speiser
in Europa, Recht der Neuen Medien
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IRIS2009: Judith Rauhofer "Quo vadis Vorratsdatenspeicherung? Wo kein Richter, da kein Recht?"Rauhofers Bedenken gegen die Richtlinie konzentrieren sich hauptsächlich auf mögliche Verstöße gegen das Recht auf Privatheit. In Großbritannien werde bereits seit längeren das Verfahren eines "Data Freeze", z.B. nach Anschlägen praktiziert. In solchen Fällen werden im Fall bestimmter Ereignisse alle relevanten Datenbestände eingefroren und an die Ermittlungsbehörden übergeben. Bereits hier bestehe in großem Maße das Problem der Erfassung unschuldiger. Die Vorratsdatenspeicherung gehe noch viel weiter, da sie eine vorsorgliche dauerhafte Erfassung aller bedeute. Die Kosten für die Durchführung der Vorratsdatenspeicherung seien enorm; die dem gegenüber stehender tatsächliche Anzahl der angeforderten Daten sei nicht bekannt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht sie die Auskunft erteilt worden, dass ca. 500 Zugriffe auf gespeicherte Daten erfolgen würden, in Großbritannien erfolgten ca. 500.000 Zugriffe pro Jahr. Nach den bisherigen Erfahrungen in dort erfolge aber nur ein sehr geringer Prozentsatz der Zugriffe auf Daten die älter seien als sechs Monate. Nur verschwindend geringer Teil seien Anfragen nach Internetdaten; die Mehrheit der Zugriffe erfolge auf Telefonverbindungsdaten. Es stelle sich daher die Frage, ob die lange Speicherungsdauer wirklich in allen erfassten Bereichen sinnvoll sei. EuGH habe bisher nicht über die Menschenrechtsfrage entschieden, sondern lediglich über formale Grundlagen der Richtlinie. Derzeit seien allerdings mehrere Klagen vor verschiedenen Gerichten anhängig, darunter auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Möglicherweise erfolge daher in Zukunft eine Vorlage an den EuGH, die sich mit der Grundrechtsfrage befasse. Neben der Vorlage beim EuGH sieht Rauhofer noch einen weiteren Rechtsweg zum EGMR als eröffnet an. Da kein formalisiertes Verhältnis zwischen EuGH und EGMR existiere, sei nicht abschließend geklärt, ob eine Bindung des EuGH an Entscheidungen des bestehe. Der EuGH habe in seiner Entscheidung gesagt, dass die Richtlinie nur die Speicherung regelt, nicht aber der Abruf der Daten. Möglicherweise erkläre sich der EuGH daher bezüglich Fragen des Datenabrufs für unzuständig. Da in einigen Staaten, wie z.B. auch in England Speicherung und Abruf der Vorratsdaten in getrennten Gesetzen geregelt seien erachtet Rauhofer zwei getrennte Klagen gegen beide Normen vor den beiden Gerichten für sinnvoll. Im Übrigen plädiert Rauhofer dafür, Staaten, die die Richtlinie bisher nicht umgesetzt hätten, dazu zu animieren, diese bis zum Vorliegen einer Entscheidung auch weiterhin nicht umzusetzen.
Geschrieben von Iris Speiser
in Europa, Recht der Neuen Medien
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Freitag, 27. Februar 2009IRIS2009: Rudolf Legat "Das gemeinsame Umweltinformationssystem der EU"Im weiteren Verlauf seines Vortrages stellte Legat einige Details des österreichischen Systems vor, das weiter ausgebaut werden wolle. Als Ausblick gab der Referent den Zuhörern mit auf den Weg, dass eine Notwendigkeit gemeinsamer Umweltdaten und der Nutzung des technologischen Fortschritts bestehe. Das Ziel müsse ein gemeinsames Umweltinformationssystem sein. Mittwoch, 25. Februar 2009EU-Parlament: Bericht zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europaparlaments hat indes letzte Woche einstimmig und ohne grosses Medienecho den Entwurf einer Empfehlung and den Rat zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet verabschiedet. Diese Empfehlung wendet sich entschieden gegen die Internetzugangssperre als Sanktion. Der Bericht enthält auch viele gute Argumente zur aufkommenden Debatte um net-neutrality. Der deutsche Begriff ist wohl eher das untermediatisierte Wort Universaldienst und nicht das verballhornende Netzneutralität. Insgesamt ist der Bericht eine sehr zu empfehlende Lektüre für alle Informationsgesellschaftspolitiker. Er sollte daher auch Eingang in die derzeitige Debatte über Netzsperren finden.
Mittwoch, 21. Januar 2009Zattoo will es genau wissen
Wer über Zattoo im Internet Fernsehen will, muss einen speziellen Player installieren und sich registrieren. Dabei werden neben E-Mail-Adresse und dem gewünschten Passwort jede Menge Fragen zur Person gestellt:
In den Datenschutzbestimmungen (Stand Oktober 2008) heißt es unter Nr. 1: Bei der Registrierung (...) werden bestimmte persönliche Daten des Nutzers gesammelt und im Einklang mit der europäischen und schweizerischen Datenschutzgesetzgebung bearbeitet. Wenigstens ehrlich: Gesammelt wird also nicht nach den Datenschutzbestimmungen. Aber auch bei der Bearbeitung habe ich so meine Zweifel. Die Daten werden an nahestehende Unternehmen (Nr. 2) und an Kooperationspartner (Nr. 13) übermittelt, und zwar auch in Länder, die "nicht über das gleiche Datenschutzniveau verfügen wie die Schweiz oder das Wohnsitzland des Nutzers" (Nr. 3). Weiter heißt es lapidar: "Zattoo stellt einen angemessen Datenschutz sicher." Na super, dann bin ich ja beruhigt.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Europa, Internet und Software, Recht der Neuen Medien
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08:36
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Dienstag, 14. Oktober 2008Schlussanträge im EUGH Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung
Der Schlussantrag von Yves Bot zur Klage Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist bei Celex veröffentlicht. Alle evaluieren und bereiten Presseerklärungen vor.
Dienstag, 15. Juli 20083 Strikes and you are out
Naja, manchmal produziert mein Job auch nützliche Nebenprodukte. Als ich vor ein paar Monaten in France-Inter hörte, wie die französische Musikindustrie sich die nächste Generation der Kundenverfolgung vorstellt, dachte ich, dass sei eine französische Besonderheit. Wie üblich, wird ein Gesetz erlassen um alle zu beruhigen. Die zur Umsetzung notwendigen Ausführungsdekrete dagegen werden für bald versprochen, wobei bald nach dem griechischen Kalender berechnet wird. Sie kommen also nie und das Gesetz verschwindet irgendwann in der Bedeutungslosigkeit. Sehr schlau.
In diesem France-Inter Streitgespräch sprach sich die Musikindustrie dafür aus, dass Provider ihre Nutzer nach Hinweis bei file-sharing warnen. Nach der dritten Warnung muss der Nutzer abgeklemmt werden. Gleichzeitig wird mit anfänglich geringen Pauschalstrafen (90€ für den ersten Verstoß) gearbeitet. Nun exportiert Frankreich diese Lösung nach Europa. Dazu wird ausgerechnet die von der Kommission aufgelegte Telecom Package missbraucht, um diese Lösung Huckepack drauf zu satteln. Die Telecom Package enthält sehr viele sehr nützliche Vorschriften zu Universaldienst, Kundenschutz und Behindertenzugang. MEP Malcolm Harbour verfasste einen Report. Das Parlament hat über 200 Änderungen in das Komitee für Binnenmarkt und Industrie eingebracht. Die von Harbour vorgeschlagene Fassung wurde jetzt angenommen. Dabei wurden insbesondere die Verpflichtungen der Provider erheblich verschärft. Als Beispiel sei hier nur der Änderungsantrag 173 erwähnt: 6d. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Teilnehmerverträge ein System von Warnungen und Sanktionen vorsehen, die gegen den Teilnehmer vollstreckt werden, wenn sein Anschluss für rechtswidrige Zwecke genutzt wird. Damit stellen sich nun folgende Probleme, die nicht ohne rechtsstaatliche Brisanz sind: Die Musikindustrie ist wiederholt mit Prozessen gescheitert, weil ihre Beweisfindung nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach. Zu erwähnen sei hier der erste Fall in Kanada, aber auch deutsche Richter haben schon wegen schlampiger oder rechtsstaatlich zweifelhafter Recherche eine Klage verworfen. Nun ist da niemand mehr, der die Beweisaufnahme überprüfen wird, denn der Nutzer wird nach drei Warnungen einfach abgeklemmt. Wenn jemand nun, wie ich, P2P Protokolle aus Interesse verfolgt und seine Linux Updates mit bittorrent herunterlädt und diese Updates auch noch liegen lässt, damit andere auch laden können, dann kann es mir passieren, dass man mich warnt und abklemmt. Hier kommt das Timing ins Spiel, das eine de-facto Vorverurteilung bedeutet und zu einer erheblichen Einschüchterung der Nutzer führen wird. Denn jetzt wird der Spiess umgedreht. Das Web und der Internet-Anschluss sind für viele Leute zur beruflichen Grundlage geworden. Klemmt man solche Leute für 6 Monate ab, bis geklärt ist, ob die Maßnahme berechtigt war, dann ist ein erheblicher Schaden entstanden. Fraglich ist auch, ob nun der Anschlussinhaber beweisen muss, dass er gerade keine rechtswidrigen Nutzungen vorgenommen hat. Das kann sehr schwierig werden. Kombiniert man das nun mit der Diskussion um die offenen HotSpots bei Enrico und Jochen, dann sieht die Zukunft des Netzes weniger rosig aus. Denn ein wesentlicher sozialer Aspekt wird erschwert: Man ist bereit eigene Ressourcen frei zur Verfügung zu stellen, weil man alles letztlich vielfach zurück erhält. Damit wird die Grundstruktur des Netzes durch das Gesetz weiter kommerzialisiert und die Innovationskraft durch Spielen weiter beeinträchtigt. Ich stelle mir auch die Frage nach der Rechtsstaatlichkeit einer solchen Lösung, denn ohne Verfahren werden Private dazu verpflichtet andere Private zugunsten Dritter zu sanktionieren. Darüber hinaus wird die Diskussion sicherlich auch das Telekommunikationsgeheimnis betreffen. Innovativ könnte man darüber nachdenken ob das vom BVerfG angenomme Recht auf Integrität informationstechnischer Systeme eben auch die Integrität der Netzanbindung erfasst (Network neutrality), denn die Grenzen von Desktop und Netzwerk werden an Unschärfe nur gewinnen: Web 2.0 war erst der Anfang. Dienstag, 29. Januar 2008EUGH zur Vorratsdatenspeicherung im P2P - Bereich
Im Streit um die Verfolgung von Nutzern von File-sharing Diensten hat
der EUGH in einer bemerkenswerten Entscheidung die europäischen Gesetzgeber an die Grundrechte erinnert und ein verhältnismässiges Vorgehen angemahnt. Eine spanische Verwertungsgesellschaft streitet mit der spanischen Telefónica, ehemals nationale Telefongesellschaft über die Herausgabe von Nutzerdaten zur Nutzung des Dienstes KaZaa. Promusicae beantragt bei einem Madrider Gericht, Telefónica die Offenlegung von Name und Anschrift bestimmter Personen aufzugeben, denen Telefónica einen Internetzugang gewährt und von denen Promusicae die sogenannte „IP-Adresse“ sowie der Tag und die Zeit der Verbindung bekannt sind. Es geht also um die Auslegung der entsprechenden Bestimmung, die die Herausgabe der personenbezogenen Daten regelt, also um Art. 12 („Speicherungspflicht für die Verkehrsdaten betreffend die elektronischen Verbindungen“) der Ley 34/2002 de servicios de la sociedad de la información y de comercio electrónico (Gesetz 34/2002 über Dienste der Informationsgesellschaft und über den elektronischen Geschäftsverkehr) vom 11. Juli 2002 (BOE Nr. 166 vom 12. Juli 2002, S. 25388. Der EUGH spricht im Folgenden von LSSICE. Art. 12 bestimmt im Absatz 3 nun folgendes: Die Daten werden gespeichert, um im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung verwendet zu werden. Sie sind den Richtern oder Gerichten oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung dieser Daten an die Sicherheitskräfte und -behörden erfolgt gemäß den Vorgaben der Bestimmungen über den Datenschutz. Telefónica legte gegen den Herausgabe-Beschluss Widerspruch ein und machte geltend, dass die Weitergabe der von Promusicae verlangten Daten gemäß der LSSICE nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung, nicht aber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens oder als Maßnahme zur Vorbereitung eines solchen erlaubt sei. Das Madrider Handelsgericht hat die Frage vorgelegt, denn es ist der Ansicht, die Auslegung von Art. 12 der LSSICE hänge von der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den zu berücksichtigenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ab. Der EUGH liefert eine minutiöse Sammlung der einschlägigen internationalen Rahmenbestimmungen, in die Art. 12 LSSICE eingebettet ist, darunter TRIPS, die Urheberrechts-Richtlinien, die Datenschutzrichtlinien und die E-Commerce Richtlinie. Diese Rahmenbestimmungen werden nun alle darauf abgeklopft, ob sie das spanische Gericht zwingen Art. 12 so auszulegen, dass er auch als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe personenbezogener Daten im Zivilverfahren dienen kann. Die nun folgende genaue Prüfung sei vor allem Studenten als Anschauungsmaterial ans Herz gelegt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass: Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Damit wäre die Sache eigentlich erledigt. Dennoch prüft der EUGH ob sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers aus der Eigentumsgarantie der europäischen Grundrechts-Charta ergibt und verlangt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Verfolgungsinteressen von Rechteinhabern einerseits und Datenschutz-Interessen all der Verfolgten andererseits. Vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die in Spanien schon umgesetzte Vorratsdatenspeicherung ist damit meiner Ansicht die Infragestellung des Moratoriums der Solange-Entscheidungen vom Tisch. Denn der EUGH hat dem Bundesverfassungsgericht all den Rahmen zur Verfügung gestellt, den es braucht. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet gerade nicht, die Vorratsdatenspeicherung, wie befürchtet, auch für Zivilverfahren zu öffnen. Donnerstag, 2. August 2007Kommission zur Modernisierung der V. Republik
Nicolas Sarkozy stellt die ganze V. Republik auf den Prüfstand. Mit Décret vom 18. Juli 2007 wurde eine Kommission gegründet, die über eine Vereinfachung und eine bessere Transparenz der demokratischen Strukturen der V. Republik nachdenken soll. Die Besetzung der Kommission ist erwähnenswert: Präsident wird Eduard Balladur, ehemals UDF, Vizepräsident wird Jack Lang von den Sozialisten. Abzuwarten bleibt, ob es ein ähnliches Gezerre geben wird wie bei der deutschen Föderalismusreform.
Mittwoch, 11. April 2007Sorge um Datenschutz bei inländischen Überweisungen
Nachdem wir vor ein paar Monaten erfahren mussten, dass sich der Datenhunger der US-amerikanischen Geheimdienste auch auf sämtliche internationalen Überweisungen erstreckt, warnt der Bundesdatenschutzbeauftragte nun davor, dass sich der Zugriff der Schnüffler von CIA & Co. demnächst auch auf nationale Überweisungen erstrecken könnte.
In einem Interview beim SWR warnte Peter Schaar vor den möglichen Folgen der geplanten EU-Richtlinie über Zahlungsdienste, durch die der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area) verwirklicht werden soll. Durch SEPA soll bei Überweisungen, Lastschriften u.ä. in der EU künftig kein Unterschied mehr zwischen inländischen Transaktionen und solchen zwischen den EU-Staaten bestehen. Dadurch sollen die Laufzeiten verkürzt und die ärgerlichen Gebühren gesenkt werden. Die EU plant allerdings, für die Umsetzung auf die Infrastruktur von SWIFT zurückzugreifen, um hierdurch die Kosten für den Aufbau eines eigenen Transaktionsnetzwerks zu sparen. Hierdurch besteht nach Ansicht Schaars die Gefahr, dass nun auch nationale Transaktionen dem Zugriff der US-Behörden unterliegen und möglicherweise nicht nur zur Terrorabwehr, sondern auch zur Wirtschaftsspionage genutzt werden. Freitag, 30. März 2007Umsatzsteuer für gedruckte und elektronische Publikationen
Gedrucktes ist billiger als online - jedenfalls was die Umsatzsteuer betrifft. Während für Bücher (laut Begründung zum Umsatzsteuergesetz von 1961 aus "Überlegungen kulturpolitischer Art") nur 7 % anfallen, sind es für Online-Werke die vollen 19 %.
Warum das so ist, wollten einige Abgeordnete und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wissen (kleine Anfrage vom 27.02.07, BT-Drucksache 16/4470). Liegt am EU-Recht, sagt die Bundesregierung (BT-Drucksache 16/4711). Kurz zusammen fasst das die hib-Meldung von gestern, gefunden über juris.
Geschrieben von Ralf Zosel
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09:49
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Dienstag, 5. Dezember 2006Weimarer Dreieck tagt in Mettlach
In diesen Minuten beginnt im saarländischen Mettlach ein Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Frankreichs, Polens und Deutschlands. Bundeskanzlerin Angela Merkel empfängt zunächst den französischen Präsidenten Jaques Chirac. Mit dabei werden auch die Außenminister Frankreichs und Deutschlands sein. Dieses informelle Treffen findet im Rahmen des sog. "Blaesheim-Prozesses" statt, der einen regelmäßigen Dialog zwischen Frankreich und Deutschland zum Ziel hat. Am Nachmittag werden Merkel und Chirac gemeinsam mit Lech Kaczynski in Schloss Saareck, das im Besitz des Unternehmens Villeroy & Boch ist, europapolitische Themen erörtern.
Das Treffen des Weimarer Dreiecks geht auf eine Initative der ehemaligen Außenminister Hans-Dietrich Genscher, Roland Dumas und Krzysztof Skubiszewski Anfang der 1990er Jahre zurück. Diese machten sich bereits damals für regelmäßige Treffen stark. Nachdem anfänglich die Außenminister sich trafen, kommen seit 1998 auch die Staats- und Regierungschefs zusammen. Quelle: sr-online Donnerstag, 23. November 200625 Jahre Europarecht online
Am heutigen Nachmittag fand im Konferenzzentrum "Hemicycle" in Luxembourg die Festveranstaltung "25 Jahre EU-Recht online" statt, an der auch seine königliche Hoheit, der Großherrzog von Luxembourg teilnahm. Mir war es gemeinsam mit Frau Daniela Freiheit möglich, als Vertreter der Europäischen EDV-Akademie des Rechts an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Nach dem Willkommensgruß durch den Director-General of the Office for Official Publications, Herrn T.L. Cranfield, machte Frau Claire-Francoise Durand, Deputy Director-General at the European Commission (Legal Service), einige einführende Anmerkungen. Die musikalische Umrahmung der Veranstaltung hatte ein Blechbläserquintett übernommen, das sowohl klassische wie auch modernere Töne anschlug - passend zu den Redebeiträgen am heutigen Nachmittag.
Unter dem Vorsitz von Kirsti Rissanen, Permanent Secretary of de Ministry of Justice, Finland, begann Frau Hélène Bernet, Honorary Director at the European Commission (Legal Service), mit einem Rückblick. Unter der Überschrift "Die Vergangenheit: Die Geschichte von Celex" berichtete sie unterhaltsam von den Anfägen der elektronischen Datenverarbeitung mit Lochkarten und auch sonst kaum mehr vorstellbar sperriger Hardware. "Die Gegenwart: Der Zugang zum Recht" war der Vortrag von Prof. Dr. Maximilian Herberger überschrieben. Herausgestellt wurde hier, dass der Begriff des Zugangs zum Recht nicht nur räumlich verstanden werden dürfe, sondern auch den intellektuellen Zugang umfassen müsse. Den Abschluss bildete die Rede der Vorsitzenden Kirsti Rissanen: "Die Zukunft: Zugang zu EU-Recht und eRecht - Visionen und Herausforderungen", die uns einen Blick darauf erlaubte, was künftig getan wird, um den Zugang zum Recht zu erhalten und zu verbessern. Man wolle die Geschichte des EU-Rechts online fortschreiben, denn wo ein Wille sei, sei auch ein Weg und der Wille hierzu sei vorhanden. Freitag, 27. Oktober 2006Zuständigkeit nach IP-Adresse
Das Tribunal de grande instance (TGI) in Paris erklärte sich in einer Eilentscheidung vom 11. Oktober 2006 zur Entscheidung über Markenrechtsverletzungen nach französischem Recht auch dann für berufen, wenn das Suchergebnis über die deutsche Seite von Google ermittelt wurde, die Anfrage aber in französischer Sprache erfolgte und die Anfrage aufgrund der übermittelten IP-Adresse des Internetnutzers auf seine geographische französische Herkunft hinweist.
Geklagt hatte die Gesellschaft "Citadines", die unter der Bezeichnung "Citadines Apart'hôtel" vorwiegend Appartements in Frankreich und dem Ausland vermietet. Diese trug vor, dass durch das Google AdWords-Programm ihre Markenrechte verletzt werden, da sie der Verwendung der Marken auf den Seiten google.fr und google.ca widersprochen hatte, bei einer Suche über google.de die Marke aber dennoch erscheine und so auch in Frankreich zugänglich sei. Citadines hatte mit ihrem Antrag jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung ist im Volltext in französischer Sprache bei legalis.net veröffentlicht.
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