SucheEDV-GT Twitter
KategorienGetaggte Artikela2n abmahnung abo abzocke banking beck berlin bgb blawg blk bmj bund-länder-kommission bundesverfassungsgericht creative commons datenbank datenschutz dejure.org docmorris e-commerce e-learning e-mail ebay edv-gerichtstag edv-gt edvgt edvgt2006 edvgt2007 edvgt2008 EDVGT2009 eear elektronischer rechtsverkehr eu forum freiejuristischeinternetprojekte freies internetprojekt gesprächskreis google handy herberger ifri intranet iris iris2008 iris2009 jurawiki jurawikibau juraxx juriconnexion juris kommentar LAWgical mailingliste medien münchen nachwuchspreis online-durchsuchung paris pascal-prozess podcast ranking rechtsinformatik rechtsverkehr rechtsvisualisierung rezension saarbrücken saarland salzburg secondlife secondliferecht seminar sl socialnetwork spam störer suchmaschine tagung telekommunikationsüberwachung twitter urheberrecht vertragsfalle video virus vorratsdatenspeicherung web2.0 weblog werbung wiki wikipedia wikitreffen wikiwikiweb wlan youtube zitat
Blog abonnierenAutorenWir über unsPowered by |
Donnerstag, 9. September 2010GEMA-Tantiemen für CC-Musik?
In Phlow, einem Online-Magazin für MP3-Musik und Netzkultur wird von einem Fall berichtet, in dem ein DJ, der bei einer Veranstaltung im entscheidenden Zeitpunkt unter Creative Commons lizenzierte Musik gespielt hat, im Nachhinein eine Rechnung der GEMA erhalten hat, weil drei der gespielten Künstler mittlerweile Mitglied der GEMA wurden. Es wird die Frage gestellt, ob dies rechtens sein kann. Die klare Antwort hierauf kann nur lauten: Nein! Wenn ein Künstler der GEMA beitritt, dann bringt er "nur" sein künftiges Schaffen zur Verwertung in die GEMA ein, nicht auch die in der Vergangenheit geschaffenen Werke. Die GEMA, die personenbezogen arbeitet, ist aber - dies ist in mehreren Panels im Rahmen der all2gether now in Berlin angeklungen - offensichtlich nicht immer in der Lage zu unterscheiden, ob das betreffende Werke vor oder nach dem Beitritt des betreffenden Künstlers entstanden ist und damit zum GEMA-Repertoire gehört oder nicht.
Die weitere Frage, ob eine einmal erteilte CC-Lizenz zurückgezogen werden kann, wäre mit Blick auf die geschaffenen Fakten dahingehend zu beantworten, dass zwar durchaus eine Rücknahme der Lizenz denkbar ist, jedoch derjenige, der sich das betreffende Werk unter einer CC-Lizenz beschafft hat, dieses auch unter der betreffenden Lizenz weiter nutzen darf - der Lizenzwirrwarr ist perfekt. In der Tat schließen sich GEMA-Mitgliedschaft und gleichzeitige CC-Lizenzierung aus. Aber auch die nachträgliche Einbringung unter CC veröffentlichter Werke zur Verwertung in die GEMA muss zwangsläufig scheitern. Wie Alexander Wolf (GEMA) jedoch im Rahmen eines Panels bei der a2n bestätigt hat, kann ein Künstler, der zunächst seine Werke unter CC lizenziert hat, später noch Mitglied der GEMA werden. Kann der Künstler insbesondere am Anfang seiner Schaffensphase die Wahrnehmung seiner Rechte noch in Eigenregie leisten, spricht nichts gegen eine CC-Lizenzierung. Eine Verwertungsgesellschaft für CC-lizenzierte Musik ist erst angedacht, aber noch nicht gegründet und eine Öffnung der GEMA in Richtung Aufnahme von Künstlern, die unter CC lizenzieren möchten, ist derzeit nicht in Sicht. Wünschenswert erscheint insoweit, dass entweder sich die GEMA stärker des Themas CC-Musik annimmt oder - wenigstens nach der bevorstehenden Gründung einer Creative Commons Verwertungsgesellschaft - eine Zusammenarbeit gelingt, die solche Probleme der Rechtewahrnehmung, wie sie hier geschildert wurden, vermeiden hilft. Dies könnte beispielsweise durch ein Abgleich des jeweiligen Repertoires und eine entsprechende Weitermeldung an die jeweils andere VG sichergestellt werden. Die derzeitige Situation muss Künstlern wie Verwertern unbefriedigend erscheinen. Dienstag, 7. September 2010a2n: Valuing cultural production: Do micropayment & crowdfounding revolutionise the way artists get paid?
Peter Sunde stellte dem interessierten Auditorium den Dienst "flattr" vor. Er schilderte die hinter dem Angebot stehende Idee, der Vergütung der Anbieter von Content auf freiwilliger Basis. Dazu müssen sich diejenigen, die Inhalte austauschen, auf der Social Micropayment Plattform flattr anmelden. Dort können sie ein Konto einrichten und einen monatlichen Betrag ab zwei Euro einzahlen. Findet man einen Content, den man für vergütungswürdig erachtet und an dem ein flattr-Button angebracht ist, kann der Nutzer durch einen klick auf den Button dem betreffenden Anbieter einen Teil seiner Einzahlung zukommen lassen. Der jeweilige monatlich einbezahlte Betrag wird unter den jeweils geflattrten Anbietern aufgeteilt. Derzeit werden 10 % der Beträge für die Entwicklung und Verwaltung der Plattform einbehalten.
Neben den rechtlichen Hintergründen und der Gewährleistung des Datenschutzes stand in der anschließenden Diskussion insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob das Bestreben, mittels flattr möglichst große Einnahmen zu erzielen, das Schaffen der Content-Anbieter und damit letztlich den Content selbst verändert. Dies wurde jedoch für die Praxis nicht für relevant erachtet, da diejenigen, die über den Dienst flattr Einnahmen erzielen, zunächst in Vorleistung treten und nur an bereits geschaffenen Inhalten einen flattr-Button anbringen können und bei Erreichen einer bestimmten Summe an Einnahmen ein Grund, etwas am Schaffen zu ändern, nicht erkannt wird. Insbesondere soll der Dienst nicht den klassischen Weg einer Urhebervergütung obsolet erscheinen lassen. So bestehe insbesondere für wirtschaftlich starke Content-Anbieter nicht die Notwendigkeit, Einnahmen über flattr zu erzielen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwar Einnahmen erzielt werden können, man aber solche nicht erwarten oder sogar voraussetzen sollte. Der Vorteil gegenüber anderen (Micro-)Payment-Systemen liegt bei flattr darin, dass keine Unterscheidung zwischen Anbieter und Konsument vorgenommen wird, sondern mit der Eröffnung des Kontos sowohl die Möglichkeit besteht, die Nutzung fremder Werke für den eigenen Konsum zu vergüten, wie auch Einnahmen für die Nutzung eigener Inhalte durch andere zu erhalten. Nähere Informationen zum Konzept und zur Plattform gibt es in englischer Sprache auf der Website von flattr. a2n: Getting paid for Creative Commons licensed content - Sounds weird?
Mit Zoe Leela und Thomas Ternes saßen am heutigen Morgen im Kesselhaus der Kulturbrauerei an der Schönhauser Allee zwei Vertreter auf der Bühne, die mit Creative Commons lizenzerter Musik in größerem Umfang Einnahmen erzielt haben. Sie schildern ihre Erfahrung mit der Vermarkung ihrer Musik und die dahinter stehende harte PR-Arbeit, die geleistet werden musste. Aber auch Vorbehalte, die ihnen entgegebracht wurden und die Probleme, die so manche Rechtsabteilung im Grunde an der Musik interessierter Unternehmen mit Creative Commons-Lizenzen hat.
Als solcher Bedenkträger saß auch Stefan Wieduwilt im Panel. Als Verwerter findet er Creative Commons-Lizenzen zwar grundsätzlich gut, hat aber seine Probleme mit der Definition des Begriffs des kommerziellen Gebrauchs. Dem pflichtete Volker Tripp bei. Er sieht aber Ansätze einer Lösung dieses Problem durch die Auslagerung der Konturgebung auf die gestern vorgestellte Creative Commons Collecting Society und die dort vorgesehene Schiedsstelle. Auch die Problematik der Einzelfalllizierung wurde beleuchtet. Soweit der Künstler hier die Kontrolle über sein Werk behält, was von den Künstlern im Panel überwiegend positiv bewertet wurde, steht dem eine unüberschaubare Zahl von Lizenzierungsvorgängen für die geschäftsmäßig agierenden Verwerter gegenüber. Auch hier kann nach Ansicht von Volker Tripp eine Verwertungsgesellschaft ein One-Stop-Shop und damit eine Vereinfachung der Verfügbarkeit CC-lizenzierter Musik fördern. Insbesondere Zoe Leela forderte nachdrücklich, die Einrichtung einer solchen Verwertungsgesellschaft für CC-Content, da sie die Künstler bei der Rausgabe ihrer Kunst gerade nicht frei, sondern schutzbedürftig sieht. Auch diesen Schutz kann nach ihrem Dafürhalten eine Verwertungsgesellschaft leisten. Einen anderen Ansatz vertrat Danny Bruder. Er ist als Künstler der Meinung, dass zwar die Produktion von Kunst bezahlt werden müsse, danach aber das Kunstwerk der Allgemeinheit zum Konsum und insbesondere zur Weiterentwicklung zu überlassen ist. Insoweit müsse bedacht werden, dass eine Weiterentwicklung ohne Rückgriff auf Bekanntes nicht denkbar ist und ihm persönlich eine Bezahlung der Zweit-, Dritt- und Viertverwertung widerstrebt. Gleichwohl wurde in dem von Wolfgang Senges moderierten Panel herausgearbeitet, dass die Lizenzierung unter Creative Commons die Erzielung von Einnahmen gerade nicht ausschließt. Wenn auch die Diskussion zeitweilig im Hinblick auf die Creative Commons zugrunde liegende Idee diffus wurde, kam zum Ausdruck, dass der kommerzielle Erfolg eines Werke unter CC-Lizenz nicht anders als auch unter Zugrundelegung anderer Geschäftsmodelle nur durch harte Arbeit erreicht werden kann. Insoweit würde auch eine Verwertungsgesellschaft nicht dazu führen, dass Einnahmen bloß umverteilt würden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass insbesondere die Entkriminalisierung der eigenen Fans wesentlicher Antrieb gerade für junge Künstler ist, auf eine CC-Lizenzierung zurückzugreifen. Hinzu tritt die leichtere Verfügbarkeit und damit größere Verbreitung der eigenen Kunst im privaten Bereich. Gleichwohl schließt dies gerade nicht aus, durch Lizenzierung des Werkgebrauchs zu entgeltlichen Zwecken, selbst eine Beteiligung am kommerziellen Erfolg der eigenen Kunst zu erlangen.
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
um
11:59
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: a2n, creative commons
Montag, 6. September 2010a2n: GEMA oder Creative Commons? Was ist für mich am besten?
Zur Stunde läuft ein Panel mit Meik Michalke (OpenMusicContest) und Alexander Wolf (GEMA). Beide stellen aus ihrer Sicht die Vor- und Nachteile des jeweiligen Systems der Lizenzierung vor. Hintergrund sind die bei einem Termin zwischen Creative Commons DE und der GEMA am Jahresanfang festgestellten gegenseitigen Informationsdefizite. Nach einer Vorstellung des Creative Commons-Lizenzmodells unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten der kommerziellen Nutzbarkeit und der Bearbeitungsmöglichkeiten, werden Struktur und Arbeitsweise der GEMA erläutert.
Der Schwerpunkt des GEMA-Beitrages liegt auf dem Berechtigungsvertrag. Hier führt Alexander Wolf aus, dass die Rechte nicht insgesamt, sondern in Paketen übertragen werden können. Insbesondere sei die Kündigungsmöglichkeit in Bezug auf die Online-Rechte mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende eine sehr flexible und dem neuen Medium angemessene Regelung. Er lobt die Transparenz und Effektivität der GEMA insbesondere im Bereich der Finanzierung, die bei Creative Commons nicht gegeben sei. Leider lässt der Vortrag bereits an dieser Stelle erkennen, dass das CC-Lizenzmodell offensichtlich noch immer missverstanden wird. Meik Michalke bemühte sich, die Missverständnisse auszuräumen und erklärte gemeinsam mit John Hendrik Weitzmann (CreativeCommons DE), dass CC selbst keine Rechte für Lizenzgeber wahrnimmt. Die beiden Ansätze, die hier nebeneinander und nicht gegeneinander positioniert werden, wurden ausführlich mit dem Auditorium diskutiert. Dabei ist festzustellen, dass die Positionierung des GEMA-Vertreters von dem Publikum kritisch begleitet und sehr schnell einige Aussagen korrigiert wurden. Es wird deutlich, dass die verschieden angelegten Systeme der Lizenzierung jedenfalls derzeit nicht kompatibel sind. Die Sprache kommt auch auf die Versuchsballons in den Niederlanden, Dänemark und Schweden sowie die diesbezügliche Evaluation. Hintergrund die Akzeptanz von CC-lizenzierten Inhalten durch die dortigen Verwertungsgesellschaften. Es wird die Problematik der Bestimmung dessen, was als kommerzieller Gebrauch zu gelten hat, erörtert. Letztlich führt insbesondere die Unschärfe dieses Begriffs zu einer mangelnden Durchsetzung des Lizenzmodells in der Praxis. Schließlich wird diskutiert, wie der Umstand, dass besonders junge Bands Probleme haben, GEMA-pflichtiges Repertoire in Konzerten zu Gehör bringen zu können, abgestellt werden kann. a2n: Current status in collecting societies and licensing alternatives
Unter dem Titel "Current status in collecting societies and licensing alternatives - what's the vision?" fand soeben ein Panel im Rahmen der all2gether now (a2n) statt, an der unter anderem Kilian Steiner (GEMA), John Hendrik Weitzmann (Creative Commons DE) und Meik Michalke (OpenMusicContest) teilgenommen haben. Diskutiert wurden grundsätzliche Fragen, die Künstler dazu bewegen, sich einer Verwertungsgesellschaft anzuschließen oder die Wahrnehmung ihrer Rechte in die eigenen Hände zu nehmen. Der Vertreter der GEMA wirkte von der Idee der Gründung einer Creative Commons Collecting Society sichtlich überrascht und zeigte auf, welche Schwierigkeiten die Etablierung einer solchen Verwertungsgesellschaft mit sich bringt.
Klar zum Ausdruck kam in dieser Veranstaltung der von der GEMA ungehörte Wunsch einer Zahl von Künstlern nach einer Öffnung im Hinblick auf eine größere Selbstbestimmung der Künstler, wie sie in den USA möglich ist. Das Grundkonzept der deutschen GEMA spricht jedoch gegen eine derartige werkbezogene Rechtewahrnehmung wie sie in den USA üblich ist, obgleich eine Zusammenarbeit mit amerikanischen Verwertungsgesellschaften, die nach dem werkbezogenen System arbeiten, funktionieren soll. Insbesondere über diesen Punkt der Zusammenarbeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften herrschte Uneinigkeit, da Teilnehmer bereits die Erfahrung machen mussten, dass die Rückmeldungen nicht immer zutreffend sind. Der GEMA-Vertreter zeigte sich besonders im Hinblick auf eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit mit der zu gründenden CC-Verwertungsgesellschaft gesprächsbereit. Gefragt nach der Zukunft von Verwertungsgesellschaften, gaben alle Podiumsteilnehmer an, dass sie Verwertungsgesellschaften auf absehbare Zeit nicht für entbehrlich erachten. a2n: Idee der Creative Commons Collecting Society vorgestellt
Am heutigen Nachmittag wurde in einem 90minütigen Panel im Rahmen der all2gether now (a2n) in Berlin die Idee der Gründung einer Creative Commons Collecting Society vorgestellt. Das a2n camp bildet den Auftakt zur Berlin Music Week und bietet in zahlreichen Panels Gelegenheit zum kreativen Austausch und zur Diskussion aktueller Fragen der Musikbranche. Es bildete also den idealen Rahmen für die Präsentation eines ersten Konzepts für eine Verwertungsgesellschaft, die eine Alternative zum striken, personenbezogenen Ansatz der Rechtewahrnehmung durch GEMA bieten soll.
Die unter dem Arbeitstitel "C3S" vorgestellte Creative Commons Collecting Society soll - so die zugrunde liegenden Vorstellungen - in nicht allzu ferner Zukunft, Künstlern, die aus den verschiedensten Gründen nicht Mitglied der GEMA werden, sondern ihre Musik unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchten, die Möglichkeit bieten, sich mit Gleichgesinnten zu verbinden. Ziel ist neben der Bildung eines gemeinsamen Angebots die gemeinsame Verfolgung der Rechte der Künstler. Dem interessierten, etwa 40 Personen umfassenden Auditorium, wurden die Eckpunkte der Gründung einer Verwertungsgesellschaft geschildert. Der entsprechende Folienvortrag kann hier eingesehen werden. Er steht zudem als PDF-Download zur Verfügung. Nach der heutigen Veranstaltung, die mit einer sehr guten, konstruktiven Diskussion endete, ist die Community aufgefordert, sich an der Diskussion um eine Ausgestaltung des Vorhabens zu beteiligen.
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
um
16:34
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: a2n, creative commons
Mittwoch, 23. Juni 2010Trittbrettfahrer
Die Verbraucherzentrale Hessen warnt in einer Pressemitteilung vom gestrigen Dienstag davor, auf E-Mails einer Grevenreuth AG die geforderten 50 Euro wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes zu zahlen. Die angeblich im Auftrag von Universal Music tätige Firma sei unter der angegebenen Telefonnummer nicht zu erreichen und die Anschrift in Osnabrück gebe es tatsächlich nicht. Es wird empfohlen, die E-Mail zu ignorieren und Strafanzeige wegen (versuchten) Beruges zu erstatten. Ausdrücklich gewarnt wird aber davor, echte Abmahnungen zu ignorieren. Diese unterschieden sich von der E-Mail der Grevenreuth AG deutlich. So werde bei echten Abmahnungen die Rechtsverletzung näher spezifiziert, insbesondere Angaben zum konkret heruntergeladenen oder anderen Usern angebotenen Titel, der ermittelten IP-Adresse und der Tatzeit gemacht.
Eine Liste mit den derzeit gängen Abo-Fallen einschließlich URL, ausgewiesenem Betreiber, Inkassobüro und rechtsanwaltschaftlichem Beistand hat die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihren Seiten veröffentlicht. Hier können sich Betroffene darüber informieren, wem sie einen Beschwerdebrief zusenden können und welche Gründe einer Beanstandung vorliegen. Die Liste ist zwar nicht vollständig, wird aber unter Mithilfe Betroffener ergänzt. Donnerstag, 10. Juni 2010Rechtfertigungsversuche
In einem Beitrag in ZUM 2010, 321 versuchen die Rechtsanwälte Peter Nümann und Dr. Markus A. Mayer das massenhafte Abmahnen von Urheberrechtsverstößen über Peer-to-Peer-Netzwerke zu rechtfertigen. Dies vermag vor dem Hintergrund der teils massiven Anfeindungen, denen sich die Kanzlei, für die beide Autoren tätig sind, wegen des dort vorgenommenen massenhaften Versendens von Abmahnungen ausgesetzt sieht, nicht zu verwundern. Immerhin erscheinen in der Vorschlagsliste bei Google nachdem man die ersten Buchstaben des Kanzleinamens im Suchfeld eingegeben hat, gleich die weiteren Begriffe "Abmahnung" und "Abzocke". Damit erklärt sich für die beiden Verfasser die Notwendigkeit, die eigene Arbeit in ein günstigeres Licht zu rücken.
Die in dem Aufsatz zu Tage tretende Rechtsauffassung ist dann wenig überraschend und lässt eine offene Ablehnung jeglicher Peer-to-Peer-Netzwerke erkennen, die auf die existenzbedrohende Dimension der Piraterie für die kreativen Branchen gestützt wird. Auch wird die Massenabmahnung als alternativlos bezeichnet. Diejenigen, die bereits eine Abmahnung der Kanzlei zu lesen bekamen, werden viele Argumente auch in dem Aufsatz wieder finden. Recht amüsant liest sich vor allem der Abschnitt, in dem die Unanwendbarkeit der Regelung zur Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren gem. § 97a Abs. 2 UrhG herzuleiten versucht wird. Jedoch treffen die Autoren den Kern des Problems, wenn sie völlig zu Recht darauf hinweisen, dass bei Teilnehmern in File-Sharing-Netzwerken das Unrechtsbewusstsein wenig oder überhaupt nicht ausgeprägt ist. Ob bei der Herstellung dieses Unrechtsbewusstseins allerdings eine Abmahnung - soweit sie dem bisherigen Muster der betreffenden Kanzlei entspricht - hilfreich ist, erscheint in vielen Fällen durchaus fraglich. Insoweit finden sich zwar Ausführungen der Verfasser zum Inhalt einer Abmahnung in dem oben genannten Beitrag, diese klammern aber einen wesentlichen Aspekt aus: das Verständnis des Adressaten. Erhält dieser ein Schreiben eines Anwalts, in dem ihm auf vielen Seiten eine große Zahl von Normen und gerichtlichen Entscheidungen genannt wird, wird er ohne sich weitere Gedanken über sein Verhalten zu machen, die Abmahnung zu seinem Anwalt tragen oder einfach liegen lassen. Zähneknirschend wird er manchmal auch die Forderung begleichen, ohne dass ihm klar wird, welchen Fehler er gemacht hat. Wenn die Autoren zutreffend darauf hinweisen, dass Urheberrechtsverletzungen kein Kavaliersdelikt darstellen und das Fehlen jeglichen Respekts vor der Leistung eines Kreativen vermissen, wenn diese Leistung digital nutzbar ist, wäre es wünschenswert gewesen, man hätte ein wenig von der Strategie erfahren, wie denn dem (potenziell) Abzumahnenden Achtung vor fremdem geistigem Eigentum vermittelt werden kann. Heißt nicht die von den Verfasser angemahnte Wahrnehmung sozialer Verantwortung auch, den Rechtsverletzer in die Lage zu versetzen, nachvollziehen zu können, welches Verhalten welchen konkreten Schaden verursacht hat und was von ihm verlangt wird, um es nicht zum Schadenseintritt kommen zu lassen? Da eine nicht unerhebliche Zahl von Rechtsverletzern lediglich konsumierend auftritt ist hier das Herstellen einer persönlichen Betroffenheit schwieriger als in den Fällen, in denen ein Kreativer sich mit fremden Federn schmückt. Letzterem ist leichter klar zu machen, dass auch er es kaum gutheißen wird, wenn sich ein anderer - jedenfalls ohne höflich anzufragen - seine Federn aneignet und sich damit schmückt. Erforderlich zum Abbau des Konfliktpotenzials erscheint daher, eine Sprache zu finden, auf der Rechtsverletzer auch erreicht werden können. Dies würde dazu beitragen, die Akzeptanz zu Recht ausgesprochener Abmahnungen zu steigern. Leider schweigen sich die Verfasser des vorgenannten ZUM-Beitrages zu diesem Punkt aus. Nachrtrag: Lesenswert sind die Anmerkungen zu diesem Beitrag von Jens Ferner im Blog der Anwaltskanzlei Ferner. Er plädiert für die Trennung der rechtlichen von der gesellschaftspolitischen Diskussion. Gerade weil es mir beim Schreiben dieses Artikels nicht um eine juristische Auseinandersetzung mit dem Aufsatz von Nümann/Mayer, sondern um die Frage ging, ob - von mir juristisch nicht bewertete - Abmahnungen in ihrer heute üblichen Erscheinungsform alleine zielführend sein können, sind die Anmerkungen RA Ferners eine hervorragende Ergänzung. Dass es sich für mich bei dem ZUM-Aufsatz "lediglich" um einen Versuch einer Rechtfertigung handelt, ist meinem Empfinden geschuldet, dass die beiden Autoren selbst den Eindruck hervorrufen, in eine Diskussion eintreten zu wollen und ihre derzeitige Argumentation nicht als abschließend verstanden wissen wollen.
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
um
17:09
| Kommentare (9)
| Trackbacks (2)
Tags für diesen Artikel: urheberrecht; abmahnung; aufsatz
Mittwoch, 3. Februar 2010IDéNum: Das Bürgerzertifikat in Frankreich
Nach der Bürgerkarte in Österreich, der BankID in Norwegen, der FinEID in Finnland und der viel beachteten Estnischen ID-Card hat nun auch Frankreich seine offizielle Initiative. IDéNum ist ein Zertifikat zur "sicheren" Authentifizierung in vielen Bereichen. Es soll mehrere Provider für solche Zertifikate geben. Die Provider sollen von der Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information akkreditiert werden um einen hohen Sicherheitsstandard zu garantieren. Lustig ist, dass als Argument für den Datenschutz in der FAQ angeführt wird, das System sei nicht verpflichtend. Erstaunlich ist bei all diesen Systemen, dass der User für Handel, Banken und andere Aktivitäten authentifiziert wird, nicht aber die Händler für den User. Wird das Clickvieh nun mit einem Strichcode versehen? Das auch. Aber wer seine Steuern in Frankreich schon einmal online deklariert hat, weiss, dass die Franzosen die Technik mit java - Zertifikaten sehr gut im Griff haben. Da man heute schon als Nachweis des Wohnorts eine Rechnung von GDF, Wasserwerk oder EDF vorlegen kann, werden sich solche Unternehmen sicherlich unter den Providern finden.
Samstag, 16. Januar 2010Culcha Candela lässt abmahnen
In größerem Umfang versendet eine Karlsruher Kanzlei Abmahnungen an Anschlussinhaber im Auftrag eines Mitgliedes der Band Culcha Candela für Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke. Ohne Differenzierung wird dort die Behauptung aufgestellt, es bestünde ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 703,99 € - die Deckelung auf 100,00 € gem. § 97a Abs. 2 UrhG wird bewusst ignoriert und pauschal für unanwendbar erklärt. Ferner wird die Behauptung aufgestellt, es bestünde gegen den Anschlussinhaber per se aufgrund Verkehrspflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz - das Urteil des LG Mannheim vom 30.01.2007 - 2 O 71/06 - CR 2007, 394 und die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 - CR 2008, 243 sowie des OGH vom 22.01.2008 - 4 Ob 194/07 - K&R 2008, 326, sind offensichtlich bei den Mitarbeitern der Kanzlei, die mit "We Save Your Copyrights" wirbt, nicht bekannt oder werden (bewusst?) ignoriert.
Nun ist gegen die Wahrnehmung berechtigter Interessen nichts einzuwenden, solange dies auf seriöse Art und Weise geschieht. Die Art und Weise, mit der diese Kanzlei jedoch Anschlussinhaber einzuschüchtern versucht ist, kontraproduktiv und man fragt sich, ob die Branche noch immer nichts dazugelernt hat. Zudem bewegt man sich aufgrund der im Abmahnschreiben enthaltenen Unterstellungen an die Adresse des Anschlussinhabers hart an der Grenze zum Betrug. Seriös ist dies alles nicht. M.E. sollte man im Kollegenkreis mal erwägen, ob die Vorgehensweise nicht auch unlauter i.S. von § 3 UWG ist. Ob das Abmahnschreiben mit fachlicher Sorgfalt erstellt wurde, scheint eine längere Überlegung wert. Für Anschlussinhaber empfiehlt sich, insbesondere wenn minderjährige Kinder den Anschluss mit benutzen dürfen, nachweisbar zu dokumentieren, dass sie ihren Obliegenheiten zur Belehrung und Überwachung nachgekommen sind. Eine Möglichkeit, die in Karlsruhe offensichtlich überhaupt nicht erwogen wird. Hilfreich kann hierbei der von der Landesmedienanstalt Saar in Zusammenarbeit mit der Europäischen EDV-Akademie des Rechts angebotene "Familienvertrag zur Internetnutzung" sein. Hier lässt sich ein starkes Indiz dafür schaffen, dass über die Beachtung fremder Rechte im Internet aufgeklärt wurde. Für diejenigen, die sich mit der Thematik inhaltlich näher befassen wollen, empfiehlt sich die Lektüre des Aufsatzes von Sandor in ITRB 2010, 9. Nachtrag vom 18.01.2010: Nachdem die Kollegen in Köln meinen Kommentar zu ihrem Posting veröffentlicht haben, auch an dieser Stelle der Hinweis darauf, dass es mir nicht darum geht, Urheberrechtsverletzungen zu rechtfertigen. Aber es kann nicht sein, dass nunmehr nach der Devise verfahren wird: Raubkopierer sind Verbrecher - Anschlussinhaber sind Raubkopierer. Wenn nun ein eine Abmahnung verfassender Kollege, der in seiner Praxis "einen Fehler gemacht" hat, sich völlig grundlos kritisiert und durch eine möglicherweise drohende berechtigte Gegenabmahnung zu Unrecht belästigt fühlt, vermag er vielleicht nachzuvollziehen, wie es einer großen Zahl von Anschlussinhabern ergeht, denen mit unsäglichen Schriftsätzen, in denen auf bis zu zwölf Seiten Urteil an Urteil zitiert und mit dem Verlust von Haus und Hof gedroht wird, einfach nicht plausibel zu machen ist, dass ihnen ein Fehler unterlaufen sein könnte. Wenn im Ergebnis auch nur eine Familie aufgrund der Diskussion anhand des sicherlich nicht perfekten, so aber doch wenigstens Orientierung bietenden "Familienvertrages zur Internetnutzung" das Thema zu Hause bespricht und so eine Abmahnung vermeidet, hat der Eintrag sein Ziel erreicht. Denn viele Eltern sind mit dem Thema Internet überfordert und brauchen einfache, leicht verständliche Regeln, zu deren Einhaltung sie ihre Kinder anhalten können. Die Abmahnschriftsätze, die mir vorliegen, sind hier kontraproduktiv und werden weder den Interessen der Anschluss- noch der Rechteinhaber gerecht. Es ist in der Tat eine Frage von Demut und Respekt, denn wie man in den Wald reinruft...
Geschrieben von Michael Weller
in Internet und Software
um
21:11
| Kommentare (6)
| Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: familienvertrag; eear; lmsaar; abmahnung; peer-to-
Montag, 21. Dezember 20092.347.703.384 Zeichen kulturelles Erbe frei verfügbar
Sonntag, 15. November 2009Der BGH in der Prodigy Falle
Eigentlich habe ich ja gar keine Zeit (Workshop, Brüssel und DAFTA in einer Woche) diesen Beitrag zu schreiben. Deshalb mag man mir die eine oder andere Ungenauigkeit und einen fehlenden Link verzeihen. Dennoch vermisse ich in der derzeitigen Diskussion um das Urteil die internationale Dimension und eine Berücksichtigung der ausgelösten Dynamik.
Ich schliesse mich Thomas Stadler an, dass man für eine ausführliche Würdigung sicherlich das Urteil abwarten muss. Der erste Senat des BGH hat laut Pressemitteilung im Fall von marions-kochbuch.de gegen chefkoch.de entschieden. marions-kochbuch.de ist ein redaktionelles Angebot, während chefkoch.de von Nutzern gefüttert wird, aber eine gewisse redaktionelle Kontrolle ausübt und eine Stärkung der eigenen Marke anstrebt. Nutzer hatten beim Einstellen von Inhalten Photos von marions-kochbuch.de verwendet. Die Tatsache, dass Bilder wild kopiert werden ist nicht so neu. Normalerweise haftet dann derjenige, der die Bilder kopiert und heraufgeladen hat. Schliesslich weiss der zutragende Nutzer am allerbesten woher seine Materialien stammen. Die klagende Parteil setzt allerdings die Tradition der deutschen Justiz fort und konzentriert sich allein auf die Intermediäre. Konsequenterweise wird die Platform chefkoch.de zu Schadenersatz verurteilt. Als Grund für die Haftung wird angegeben, chefkoch.de habe sich die Inhalte seiner Nutzer zu eigen gemacht. Man rechnet also das Verhalten Dritter zu. Diese Zurechnung sei begründet, denn chefkoch.de kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Weiterhin nimmt der BGH eine nach aussen sichtbare inhaltliche Verantwortung der Betreiber der Platform an. Dies folge auch daraus, dass der Platformbetreiber die Beiträge Dritter mit seinem Logo kennzeichne. Schliesslich wolle die Platform das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. 1995 gab es in New York den Fall Stratton Oakmont v. Prodigy. Der gehört zum kleinen Einmaleins des Internetrechtlers. Damals gab es noch geschlossene Online-Dienste. AOL ist sicherlich der bekannteste. Prodigy war ein ebensolcher Service. Prodigy betrieb verschiedene Diskussiongruppen und hatte Moderatoren und Filter installiert, damit nicht zu viel Schund durchkam. Der New York State Supreme Court folgerte daraus, dass Prodigy eine redaktionelle Kontrolle über die Inhalte habe und damit für die in einer Nachricht enthaltenen Beleidigungen hafte; sozusagen die amerikanische Version des sich zu eigen machens. Die Kritik am Prodigy Urteil war mehr als harsch, die Folgen desaströs. Die Kritik konzentrierte sich auf die Tatsache, dass Prodigy via Haftung für gutes Handeln bestraft wurde. Anstatt alles einfach ungefiltert weiter laufen zu lassen, hatte Prodigy ja versucht genau den Fall zu verhindern, der dann eingetreten war. Richtiges Verhalten wurde also negativ sanktioniert. Derjenige, der sich kümmert, ist der Dumme. Und so waren die Folgen desaströs, denn die Firmen reagierten schnell, radikal und gemäss der US-Kultur, die gefilterte Kommunikation ohnehin nicht mag. Alle Filter wurden eingerissen und der Nutzer allein gelassen. Unternehmen fürchteten, dass sie nun für jede Art von Hilfe beim Filtern übler Beiträge haftbar gemacht werden, denn sie waren leicht erreichbar und bei ihnen war ja auch monetär etwas zu holen (punitive damages). Es wurden also diejenigen lahm gelegt, die das Know-How und die Mittel zur Hilfe gegen Schund hatten. Die Hilfe des Nutzers zum Filtern unliebsamer Beiträge als Element des Wettbewerbs mit anderen Anbietern wurde eleminiert. Das ganze System entwickelte sich noch mehr in Richtung eines Wildwuchses. Ich habe später einen Artikel eines beteiligten Richters gelesen -den ich in der Eile nicht finde- der im Nachgang seine eigene Entscheidung als Grundfalsch bezeichnete. Der amerikanische Kongress integrierte eine spezielle Klausel in den Communications Decency Act, damit die Wirkungen des Urteils wieder aufgehoben wurden. Ich bin nun gespannt, ob der BGH sich mit Stratton vs. Prodigy auseinandergesetzt hat. Denn die Kriterien aus der Pressemitteilung wann man sich etwas zu eigen macht sind kaum für Abgrenzungen geeignet und schränken das sogenannte crowd sourcing sehr stark ein. Ein gutes Angebot aus Beiträgen vieler zu erstellen ist nicht einfach. Ich frage mich auch, warum nicht einfach die Bilder via Unterlassungsklage aus dem Angebot von chefkoch.de entfernt wurden, ohne auf das zu eigen machen zurückgreifen zu müssen. Das Kriterium der Rechteeinräumung, namentlich das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf erscheint weit hergeholt. Die gesamte Web-site des W3C basiert auf einer solchen Rechteeinräumung. Wie sonst sollte W3C in der Lage sein, die beigetragenen Dokumente auf seinen Web servern zu veröffentlichen? Dort werden sie schliesslich von Dritten heruntergeladen und hoffentlich auch benutzt. Diese Dritten dürfen die Dokumente dann auch in eine eMail on Vierte und Fünfte packen. Dazu müssen entsprechende Rechte eingeräumt werden. Dass das W3C sich nun die vielen Gigabyte von Beiträgen Dritter zu eigen macht halte ich, aber sicherlich auch die Firmen, die diese Dokumente beigetragen haben, schlichtweg für eine abwegige Folgerung. Sorge bereitet auch, dass es nicht für ausreichend erachtet wurde, dass die Nutzer in den AGB ermahnt wurden, nur solche Inhalte hochzuladen, an denen der Nutzer genug Rechte besitzt. Zudem ist wieder erkennbar, dass der BGH, wie oft auch die Instanzgerichte, sich rein an der äusseren Gestaltung einer Web-site orientiert. Als ob eine Web-site eine moderne Zeitung sei. Die strikte Trennung von Daten und äusserer Gestaltung sollte irgendwann Eingang in die Beurteilungen von Web-sites einfliessen. Dabei sollten sich die Kriterien an den Daten orientieren, nicht an deren Layout, wie schon CSS Zen Garden zeigt. Der gleiche Inhalt wird dort ganz verschieden dargestellt. Ein click lohnt sich. Wie man sieht halte ich die Figur des zu eigen machen generell für eine schwere Fehlentwicklung des Rechts, insbesondere, wenn man sie auf das Web anwendet. Denn im Web geht es gerade darum die Wiederverwendbarkeit von Daten zu fördern um eine schnellere Innovation und eine neue Stufe der Kreativität zu erreichen. Freitag, 2. Oktober 2009Ergebnisse der ersten jurMeta-Skype-Konferenz
Gestern Abend trafen sich einige Teilnehmer des Gesprächskreises Freie Juristische Internetprojekte, um das Thema jurMeta weiter voran zu bringen (siehe hierzu schon meinen LAWgical-Beitrag von gestern).
Das Ergebnis der Skype-Konferenz habe ich ins JuraWiki gestellt, ebenso wie das Protokoll. Wer sich für speziell für die Initiative jurMeta oder allgemein für Freie Juristische Internetprojekte interessiert, sollte sich in unsere IMO-Mailingliste eintragen. Donnerstag, 1. Oktober 2009Skype-Konferenz zu "jurMeta" heute Abend
Beim Gesprächskreis Freie Juristische Internetprojekte vergangene Woche beim EDV-Gerichtstag hatten wir uns darauf verständigt, einen juristischen Metadatenstandard zu entwickeln. Damit wir den Schwung der Konferenz mitnehmen, haben wir gleich einen Skype-Termin vereinbart, und zwar heute Abend um 20:00 Uhr. Wer mitmachen will oder sich sonst für die Initiative interessiert, ist herzlich eingeladen. Alles weitere dazu auf der Seite JurMeta im JuraWiki.
Zur Koordination wollen wir unsere IMO-Mailingliste verwenden. Felix Zimmermann hat darüber eben folgende E-Mail verschickt: Hallo allerseits, Dienstag, 22. September 2009Die Reaktion des Department of Justice im Streit um Google Books
Wie schon vom JIPS gemeldet, hatte die Bundesregierung einen Amicus Brief zur class action rund um Google Books eingereicht. Nun ist das Statement of interest of the United States of America regarding the proposed class settlement öffentlich. Das Dokument geht sehr schnell auf die Problematik ein, die schon von der Bundesregierung angesprochen wurde: Mit der Class Action wird versucht eine Änderung des Rechts ohne einen legislativen Prozess zu erreichen. Die Bemerkungen des US Department of Justice werden hier sehr deutlich.
Geschrieben von Rigo Wenning
in Internationales, Internet und Software
um
19:46
| Kommentare (0)
| Trackbacks (0)
(Seite 1 von 8, insgesamt 108 Einträge)
» nächste Seite
|





Kommentare