In größerem Umfang versendet eine Karlsruher Kanzlei Abmahnungen an Anschlussinhaber im Auftrag eines Mitgliedes der Band Culcha Candela für Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke. Ohne Differenzierung wird dort die Behauptung aufgestellt, es bestünde ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 703,99 € - die Deckelung auf 100,00 € gem. §
97a Abs. 2 UrhG wird bewusst ignoriert und pauschal für unanwendbar erklärt. Ferner wird die Behauptung aufgestellt, es bestünde gegen den Anschlussinhaber per se aufgrund Verkehrspflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz - das Urteil des LG Mannheim vom 30.01.2007 -
2 O 71/06 -
CR 2007, 394 und die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 20.12.2007 -
11 W 58/07 -
CR 2008, 243 sowie des OGH vom 22.01.2008 -
4 Ob 194/07 - K&R 2008, 326, sind offensichtlich bei den Mitarbeitern der Kanzlei, die mit "We Save Your Copyrights" wirbt, nicht bekannt oder werden (bewusst?) ignoriert.
Nun ist gegen die Wahrnehmung berechtigter Interessen nichts einzuwenden, solange dies auf seriöse Art und Weise geschieht. Die Art und Weise, mit der diese Kanzlei jedoch Anschlussinhaber einzuschüchtern versucht ist, kontraproduktiv und man fragt sich, ob die Branche noch immer nichts dazugelernt hat. Zudem bewegt man sich aufgrund der im Abmahnschreiben enthaltenen Unterstellungen an die Adresse des Anschlussinhabers hart an der Grenze zum Betrug. Seriös ist dies alles nicht. M.E. sollte man im Kollegenkreis mal erwägen, ob die Vorgehensweise nicht auch unlauter i.S. von §
3 UWG ist. Ob das Abmahnschreiben mit fachlicher Sorgfalt erstellt wurde, scheint eine längere Überlegung wert.
Für Anschlussinhaber empfiehlt sich, insbesondere wenn minderjährige Kinder den Anschluss mit benutzen dürfen, nachweisbar zu dokumentieren, dass sie ihren Obliegenheiten zur Belehrung und Überwachung nachgekommen sind. Eine Möglichkeit, die in Karlsruhe offensichtlich überhaupt nicht erwogen wird. Hilfreich kann hierbei der von der Landesmedienanstalt Saar in Zusammenarbeit mit der Europäischen EDV-Akademie des Rechts angebotene "
Familienvertrag zur Internetnutzung" sein. Hier lässt sich ein starkes Indiz dafür schaffen, dass über die Beachtung fremder Rechte im Internet aufgeklärt wurde. Für diejenigen, die sich mit der Thematik inhaltlich näher befassen wollen, empfiehlt sich die Lektüre des Aufsatzes von Sandor in ITRB 2010, 9.
Nachtrag vom 18.01.2010: Nachdem die Kollegen in Köln meinen Kommentar
zu ihrem Posting veröffentlicht haben, auch an dieser Stelle der Hinweis darauf, dass es mir nicht darum geht, Urheberrechtsverletzungen zu rechtfertigen. Aber es kann nicht sein, dass nunmehr nach der Devise verfahren wird: Raubkopierer sind Verbrecher - Anschlussinhaber sind Raubkopierer. Wenn nun ein eine Abmahnung verfassender Kollege, der in seiner Praxis "einen Fehler gemacht" hat, sich völlig grundlos kritisiert und durch eine möglicherweise drohende berechtigte Gegenabmahnung zu Unrecht belästigt fühlt, vermag er vielleicht nachzuvollziehen, wie es einer großen Zahl von Anschlussinhabern ergeht, denen mit unsäglichen Schriftsätzen, in denen auf bis zu zwölf Seiten Urteil an Urteil zitiert und mit dem Verlust von Haus und Hof gedroht wird, einfach nicht plausibel zu machen ist, dass ihnen ein Fehler unterlaufen sein könnte.
Wenn im Ergebnis auch nur eine Familie aufgrund der Diskussion anhand des sicherlich nicht perfekten, so aber doch wenigstens Orientierung bietenden "
Familienvertrages zur Internetnutzung" das Thema zu Hause bespricht und so eine Abmahnung vermeidet, hat der Eintrag sein Ziel erreicht. Denn viele Eltern sind mit dem Thema Internet überfordert und brauchen einfache, leicht verständliche Regeln, zu deren Einhaltung sie ihre Kinder anhalten können. Die Abmahnschriftsätze, die mir vorliegen, sind hier kontraproduktiv und werden weder den Interessen der Anschluss- noch der Rechteinhaber gerecht. Es ist in der Tat eine Frage von Demut und Respekt, denn wie man in den Wald reinruft...
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