Eine Studie des Zertifizierungsunternehmens Trusted Shops hat zu Tage gefördert, dass die meisten Abmahnungen gegenüber Online-Händlern wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden (
s. Studie im Volltext via Trusted Shops). Vielfach erfolgen solche Abmahnungen nicht nur in einem Einzelfall, sondern es wird gleich eine ganze Reihe von Mitbewerbern abgemahnt.
Ein Ärgernis, insbesondere für Inhaber kleinerer Shops ist es, dass dabei schnell ein sehr hoher Streitwert in Ansatz gebracht wird, der dazu führt, dass die per Kostenerstattungsanspruch gem. §
12 I 1 UWG geltend gemachten Anwaltskosten des Abmahnenden einen stattlichen Betrag erreichen. Dass dies aber für den Abmahnenden teuer werden kann, belegt z.B. ein
Urteil des LG Münster vom 04.04.2007 (Az. 2 O 594/06). Hier hatte ein Mitbewerber von einer Konkurrentin die Übernahme von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000 Euro gefordert. Die Mitbewerberin hatte in ihrer Widerrufsbelehrung den immer wieder zu findenden Passus "unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen" verwendet und damit gegen §§
3,
4 Nr. 11 UWG i.V. mit §
357 II BGB verstoßen. Das Gericht hielt aber angesichts der einfach gelagerten Sache lediglich einen Gegenstandswert von 4.000 Euro für angemessen und reduzierte daher den Gegenstandswert von Amts wegen gem. §
12 IV UWG auf eben jenen Betrag. Im Ergebnis blieb der Abmahnende damit auf fast zwei Dritteln der Kosten sitzen.
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