Das BVerfG hat am heutigen Freitag eine
Entscheidung zum so genannten "Hackerparagrafen", §
202c StGB bekannt gegeben (siehe auch die entsprechende
Pressemitteilung).
Die Beschwerdeführer verwenden zum Teil so genannte "dual-use-tools", die sowohl nur Netzwerkanalyse als auch zum Ausspähen von Daten verwendet werden können. Teilweise verwenden sie auch echte Hackersoftware, z.B. zum im Einverständnis mit dem Benutzer des angegriffenen Systems dessen Sicherheit zu testen.
Das BVerfG hat die unmittelbar gegen die Norm gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil es der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen seien. Zwar sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst das Risiko einer strafrechtliche Verurteilung in Kauf zu nehmen, um Rechtsschutz vor dem BVerfG suchen zu können - eine solche sei aber nicht zu besorgen.
Ein Programm müsse mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten
einzusetzen. Außerdem müsse sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reiche nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass
ein Programm - wie bei dual-use-tools - für die Begehung von Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet sei.
Hinsichtlich des Gebrauchs echter Schadsoftware bei einem der Beschwerdeführer, führt das Gericht aus, dass bei diesem am Merkmal des "unbefugten Handelns" fehle, da er als Sicherheitsunternehmer mit Zustimmung des Angegriffenen handele.
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des §
202c Abs. 1 Nr. 2 StGB dürften grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben werden. Ein Strafbarkeitsrisiko entstehe hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann.
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