Nach einer Begrüßung durch Prof. Dr. Andreas Wiebe hat nunmehr Prof. Dr. Matthias Leistner sein Generalreferat begonnen. Er befasst sich mit dem derzeit diskutierten 3. Korb. Besonders in den Blick nimmt er das Leistungsschutzrecht für Presse- und (Schulbuch-)Verleger. Er hält ein ausgewogenes Leistungsschutzrecht durchaus für denkbar und im Gegensatz zu wuchernden Verträgen für eine brauchbare Alternative, wobei das Datenbankschutzrecht Pate stehen könnte. Das Schutzrecht müsste sich jedoch auf die originär investorische Leistung des Verlegers beziehen. Man müsse sich bewusst sein, dass dies auch ein Türchen für eine Flatrate, Zwangslizenzen etc. öffnen könnte.
Prof. Leistner thematisiert ferner die in der Literatur aufgeworfene Frage des Bestehens einer systematischen Lücke in §§
70 ff. UrhG. Insoweit legt er dar, inwieweit in urheberrechtlicher Schutz vor dem Hintergrund der Infopaq-Entscheidung des EuGH und der Perlentaucher-Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bestehen kann (der Verkündungstermin der nachgehenden BGH-Entscheidung ist für den 01.12.2010 vorgesehen) bestehen kann. Er ist der Ansicht, dass die gesetzgeberischen Entscheidungen sowie die Rechtsprechung konsequent und bewusst die effektive Verbreitung von Inhalten im Internet in den Vordergrund gestellt haben und daher das Leistungsschutzrecht für Verleger einer solchen Verbreitung entgegenstünde. Deshalb sei es konsequent, wenn eine Verletzung von Schutzrechten durch die typischen Aggregatorenhandlungen nicht erkannt wird. Die Erweiterung der Schutzrechte unterläuft nach seinem Dafürhalten die bewusste Entscheidung der Rechtsprechung in Bezug auf die Schutzfähigkeit zugunsten der Aggregatoren. Es sei daraus zu schließen, dass ein eng gezeichnetes Schutzrecht unter Berücksichtigung des Datenbankschutzrecht überflüssig erscheint und ein weit gezeichnetes Schutzrecht die bisherigen Wertungen konterkariert. Die besseren Gründe sprächen daher gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger. Daran ändere auch ein Blick in ausländische Rechtsordnungen und diesbezügliche Bemühungen nichts. Auch fehle eine Berücksichtigung der zwingen Vorgaben der Datenbank-Richtlinie und der notwenig werdenden Übergangsregel.
Kurz reißt der Referent das Verhältnis von OpenAccess und Wissenschaft an. Er sieht in den Grenzen der Verfassung keine Möglichkeit einer zwangsweisen Freigabe von wissenschaftlichen Werken. Den Rückfall der Rechte nach sechs Monaten an den Urheber sei zwar europarechtlich machbar und stelle keine Schranke im engeren Sinne dar, würde der Rückfall aber zwingend ausgestaltet, führte dies zu einer wesentlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit. Dies sei im Hinblick auf die internationale Literatur kaum durchsetzbar. Eine solche Regelung müsse durch den Gesetzgeber gerechtfertigt werden, was nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen sei. Angerissen wird in diesem Zusammenhang auch die Frage der Zwangslizenz.
Abschließend widmet sich Prof. Leistner der Frage der Behandlung verwaister und vergriffener Werke. Er sieht auf diesem Gebiet auch vor dem Hintergrund des ständigen Hinweises auf eine bevorstehende Regelung auf europäischer Ebene Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber. Nach einem Blick auf erste Konturen einer europäischen Regelung weist er darauf hin, dass die Zeit im Hinblick auf die großen Bibliotheksprojekte dränge, so dass im Rahmen der zu erwartenden europäischen Vorgaben bereits heute eine Regelung in Deutschland angegangen werden könne. Berücksichtigt werde müsse die horizontale und vertikale Aufteilung sowie die Verteilung von zusätzlichen Vergütungserlösen.
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